Der Verein
Entwicklung des Vereins April 1998 bis 2022
Am 08.April 1998 wurde durch die erste ordentliche Mitgliederversammlung (41 Personen) der neue Verein gegründet und unter dem Namen Rosenheimer Mineralien- und Fossiliensammler e.V. – am 06. Mai 1998 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vorstandschaft besteht aus:
der 1. Vorsitzenden
und Börsenleiterin Erika Mitterhuber
dem 2. Vorsitzenden Stephan Schellhorn
dem 1. Kassenverwalter Jakob Huber
der 2. Kassenverwalterin Eszter Skopko
der 1. Schriftführerin Dagmar Bernhard
u. Pressewartin
dem 2. Schriftführer Toni Skopko
Micromounter
Leiter Micromountergruppe n.n
Jugend
Leitung Florian Wrobel
Die Mitgliederzahl ist seit der Vereinsgründung stetig gestiegen und beträgt derzeit 119 Mitglieder.
Vereinssatzung (Auszug)
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist
a) Kenntnisse über Mineralogie, Geologie und Paläontologie zu vermitteln und auszutauschen, insbesondere durch Fachvorträge und Diskussionen in Vereinsabenden bzw. bei Exkursionen.
b) das Mineralien- bzw. Fossiliensammeln in der Öffentlichkeit zu fördern und in Ausstellungen und Presseberichten der Allgemeinheit näherzubringen
c) Kontakte zu gleichartigen Vereinen aufzubauen und zu erhalten sowie eine Zusammenarbeit mit fachbezogenen wissenschaftlichen Instituten und Museen anzustreben.
d) den verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur zu pflegen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit hat der Verein dem für ihn zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Grundvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein fester Wohnsitz.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 18.Lebensjahr vollendet hat.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
(2)Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Derzeit: Erwachsene 20 , Ehepaare/Lebensgemeinschaften 35 , Rentner 15 , Rentnerehepaare/ -lebensgemeinschaften 25 ,Jugendliche bis 18 J 10 , Kinder bis 14 J ohne Beitrag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die für die Allgemeinheit bestimmten vereinseigenen Ausrüstungsgegenstände und Literatur zu entleihen.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und in den Vorstand gewählt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen. Jedes Mitglied haftet für Schäden, die es durch satzungs- oder ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze tatkräftig zu fördern und den Verein nach außen hin würdig zu vertreten.
(5) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den anderen Mitgliedern kameradschaftlich gegenüberzutreten.